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Haftungen & Datenschutz
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Impressum
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AGB
AGB
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag von 07:00 - 16:00 Uhr
Freitag von 07:00 - 14:00 Uhr
1
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Geltung
1
.
1
.
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (DB Installation) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie
gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei
künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht
ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
Homepage
(
www.db-installation.at/agb.htm
).
1.3. Wir kontrahieren
ausschließlich
unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4.
Geschäftsbedingungen des Kunden
oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen - Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen
.
2.
Angebot/Vertragsabschluss
2
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1
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Unsere Angebote sind
unverbindlich
.
2
.
2
.
Zusagen
, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erstdurch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (
Informationsmaterial
)
angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4.
Kostenvoranschläge
werden ohne Gewähr erstellt. Wir behalten uns das Recht vor Kostenvoranschläge in Rechnung zu stellen. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung
das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.
Preise
3
.
1
.
Preisangaben sind grundsätzlich
nicht
als
Pauschalpreis
zu verstehen.
3
.
2
.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden
, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll
und Versicherung gehen zuLasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich
ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen
, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 20% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der
nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem
sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht
in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert
nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der
Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6
nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung
innerhalb von zwei Monaten
nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen
gemessen
. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das
Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den
Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
4.
Beigestellte Ware
4
.
1
.
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen
Zuschlag
von 40% des Werts der beigestellten Geräte bzw.
des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind
nicht
Gegenstand von
Gewährleistung
.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
5.
Zahlung
5.1. Ein
Drittel des Entgeltes
wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem
Skontoabzug
bedarf einer ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene
Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug
dazu berechtigt,
9,2 %
Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv
4%.
5.5. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung
unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen
.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
fällig zu stellen
. Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine
Aufrechnungsbefugnis
steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden
steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergütungen
(Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden
Mahnungen
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung von
Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6.
Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7.
Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur
Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasser
leitungen
oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige
diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser
Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit –
unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie
Meldungen und Bewilligungen
durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im
Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen
verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche
Energie
und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben
sind, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos
versperrbare Räume
für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung
abzutreten
.
8.
Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht
dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung
oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um
einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines
kürzeren Zeitraums
, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen
Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen
und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.
Leistungsfristen und Termine
9
.
1
.
Fristen und Termine verschieben sich bei
höherer Gewalt
, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen
vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert
oder unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige
Lagerung
von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 15% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat
der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur
verbindlich
, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei
Verzug
mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der
Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10.
Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
1
0
.
1
.
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche
Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
11.
Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12.
Gefahrtragung
12.1.
FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI
ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN VERBRAUCHER
GILT § 7B KSCHG.
12.2.
AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK
ZUR ABHOLUNG
IM WERK ODER LAGER
BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
12.3.
DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE
TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIESSEN. DER KUNDE GENEHMIGT JEDE
VERKEHRSÜBLICHE
VERSANDART
.
13.
Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
über die für die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig verfügen
, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer
den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns
einzulagern
, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 5%
zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten
.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz
in Höhe von 50% des Auftragswertes zuzüglich UST. ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens
ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14.
Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine
Weiterveräußerung
ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der
Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns
abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese
Abtretung
anzumerken und seine
Schuldner auf diese
hinzuweisen
. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und
Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden
dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des
Konkurses
über sein Vermögen oder der
Pfändung
unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
Standort der Vorbehaltsware
soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach
angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
Kosten
trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag
, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich
verwerten
.
15.
Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde
geistige Schöpfungen
oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die
Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich
schad- und klaglos
.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse
zu verlangen.
15.4. Für Liefergegenstände, welche wir
nach
Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.)
herstellen, übernimmt
ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
15.5. Werden Schutzrechte Dritter
dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die
Herstellung
der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter
einzustellen
, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher
Kosten
vom Kunden beanspruchen.
16.
Unser geistiges Eigentum
16.1.
Pläne
, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe
, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung
einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur
Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17.
Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die
Gewährleistungsfrist
für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr
ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der
Übergabe
ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.4.
Behebungen
eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest
zwei Versuche
einzuräumen.
17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen
für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung
zu ersetzen.
17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu
beweisen
, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns
zugänglich
zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung
durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.9.
Mängel
am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen
hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Übergabe an uns schriftlich
anzuzeigen
. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken
angezeigt werden.
17.10. Eine etwaige
Nutzung oder Verarbeitung
des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert
oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird eine
Mängelrüge
nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.11. Sind
Mängelbehauptungen
des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen
für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
17.12. Eine etwaige
Nutzung oder Verarbeitung
des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert
oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.13. Ein
Wandlungsbegehren
können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel
handelt.
17.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben
, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des
Kunden
hergestellt, so leisten wir nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
17.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf
abweichende
tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen
basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
17.16. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu
retournieren
.
17.17. Die Kosten für den
Rücktransport
der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.18. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine
unverzügliche Mangelfeststellung
durch uns zu ermöglichen.
17.19. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.Ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht
kompatibel
sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18.
Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden
nur in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung
beschränkt
mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir
zur Bearbeitung übernommen
haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann,
wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter
, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf
einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch
unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern
dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung
übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und
Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden
können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und
klaglos zu halten.
19.
Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit
der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine
Ersatzregelung
zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20.
Allgemeines
20.1. Es gilt
österreichisches Recht
.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3.
Erfüllungsort
ist der Sitz des Unternehmens (Vösendorf).
20.4.
Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für
unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
20.5.
Änderungen
seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.